Wie wird das Berufsgeheimnis des Anwalts gewahrt?

Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Vgl. Art. 13 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), sowie Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)).

Zur Bearbeitung einer Kundenanfrage auf GetYourLawyer ist es daher erforderlich, dass der Kunde die Anwälte von ihrer Verpflichtung zur Wahrung ihres anwaltlichen Berufsgeheimnisses gegenüber GetYourLawyer und gegenüber deren externen IT-Dienstleistern befreit, damit GetYourLawyer die Daten und Informationen des Kunden bearbeiten darf. Die entsprechende Zustimmung erteilt der Kunde, indem er vor Übermittlung seiner Anfrage das Kästchen „Zur Bearbeitung meiner Anfrage entbinde ich die vom Anbieter kontaktierten Anwälte von ihrem anwaltlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Anbieter und gegenüber dessen externen IT-Dienstleistern“ anklickt.

Nach Auswahl der Offerte und bei Abschluss der Mandatsvereinbarung hat der Kunde die Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis noch einmal konkret für den ausgewählten Anwalt zu erklären - abermals mit separatem Klick auf ein entsprechendes Kästchen.

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