Bei einer Offerte mit 'offener Abrechnung' gibt der Anwalt an, dass er seine Leistungen gegenüber dem Kunden nach effektivem Zeitaufwand abrechnet. Es handelt sich also um einen 'Preis nach Aufwand', der zum offerierten Stundenansatz abgerechnet wird. Der Anwalt bzw. die Anwältin gibt den Stundenansatz in der Offerte an.
Der Anwalt bzw. die Anwältin gibt zudem seinen voraussichtlichen Mindestaufwand in Stunden an ('Initialer Aufwand'), der vom Kunden als Sicherheitsleistung bzw. Kostenvorschuss vor Beginn der Zusammenarbeit mit dem Anwalt zu leisten ist.